Die E.ON Betriebskrankenkasse kann zusätzlich zu den Behandlungskosten auch Haushaltshilfe leisten. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das auf Hilfe angewiesen ist und keiner anderen im Haushalt lebenden Person die Weiterführung möglich ist.
Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören. Diese sind beispielsweise Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung und Kleiderpflege. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweiligen tatsächlichen Hilfebedarf, der vom verordnenden Arzt bescheinigt wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn Versicherten die Haushaltsführung aufgrund einer
nicht möglich ist.
Darüber hinaus leistet die E.ON Betriebskrankenkasse auch bei schwerwiegenden Erkrankungen sowie privaten Unfällen Haushaltshilfe für maximal 28 Tage – unabhängig davon, ob im Haushalt ein Kind lebt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird in diesem Zusammenhang um eine Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit gebeten. Das Beratungsergebnis ist richtungweisend für eine Kostenübernahme durch die E.ON Betriebskrankenkasse.
Bitte reichen Sie die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung möglichst vor Inanspruchnahme zur Genehmigung bei der E.ON Betriebskrankenkasse ein. Zur Ermittlung der Erstattung benötigen wir außerdem Quittungen über angefallene Kosten sowie Informationen zur ersatzweise den Haushalt führenden Person.
Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten (ab 18 Jahren) für eine Haushaltshilfe beträgt 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5 €, höchstens 10 € täglich. Ausnahme: Die Haushaltshilfe wird im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich.
Antrag auf Haushaltshilfe
bei Krankheit