Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, welche Hilfen die zu pflegende Person benötig und wie viel Zeit diese beanspruchen. Man unterscheidet zwischen drei Pflegestufen, die für die spätere Leistungsgewährung maßgeblich sind.
Personen, die mindestens einmal täglich Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen (wie z. B. Waschen und Essen) und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe benötigen, zählen zu den erheblich pflegebedürftigen Personen.
Voraussetzung ist, dass die Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf den pflegerischen Aufwand (Grundpflege) mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten betreut werden muss (z. B. Aufstehen, Ernährung, Zu-Bett-Gehen) und bei der Haushaltführung mehrmals pro Woche Hilfe benötigt, gilt als schwerpflegebedürftig. Der zeitliche Bedarf für den pflegerischen Aufwand muss mehr als 120 Min. pro Tag betragen.
Benötigt ein Versicherter rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und den pflegerischen Maßnahmen gilt er als schwerstpflegebedürftig. Der zeitliche Bedarf für den pflegerischen Aufwand muss mehr als 240 Min. pro Tag betragen.
Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.